Konsular- und Visafragen

Das Honorarkonsulat stellt keine Visa aus.

Bitte wenden Sie sich für eine Visabeantragung direkt an die Armenische Botschaft in Berlin.

 

Visaangelegenheiten

 

Wichtiger Hinweis:

 

Seit dem 10. Januar 2013 benötigen die Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie der Länder des Schengener Abkommens kein Einreisevisum für Armenien. Sie dürfen sich höchstens 180 Tage pro Jahr in der Republik Armenien aufhalten.

 

 

 

Passangelegenheiten

 

Das Honorarkonsulat stellt keine Pässe aus.

Bitte wenden Sie sich für eine Passbeantragung direkt an die Armenische Botschaft in Berlin.

Jeder armenische Staatsangehörige ist verpflichtet, einen armenischen Nationalpass zu besitzen. Die armenischen Staatsangehörigen können bei der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Armenien Pässe beantragen. Pässe werden sowohl für Volljährige als auch für minderjährige Kinder ausgestellt. Grundsätzlich ist die Eintragung der Personalien der Kinder in den Pässen der Eltern nicht möglich. Für minderjährige Kinder werden Pässe in folgenden Abständen (Altersgrenzen) immer neu ausgestellt:

 

  • Von Geburt bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres
  • Vom 2. bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres
  • Vom 4. bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres
  • Vom 8. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres
  • Vom 13. bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres

 



Ab dem 17. Lebensjahr werden Pässe grundsätzlich mit einer zehn-jährigen Gültigkeit ausgestellt. Die zehn-jährige Gültigkeit (Gesamtgültigkeit) des Passes gilt nur innerhalb der Republik Armenien.

Die Gültigkeit des Passes im Ausland ist auf Seite 4 des Passes gesondert vermerkt.

Verlängerung der Gültigkeit des armenischen Passes:

Für die Verlängerung der Gültigkeit (Gesamtgültigkeit) des armenischen Passes finden Sie hier die erforderlichen Informationen (in armenischer Sprache).
Antrag zur Verlängerung PDF zum Download

Neuausstellung des Passes

Die Pässe werden in Armenien gedruckt und per Kurier an die Auslandsvertretungen geschickt. Deshalb liegen zwischen Antragstellung und Aushändigung mehrere Wochen. Es empfiehlt sich daher eine rechtzeitige Antragstellung.

Pässe müssen in der Auslandsvertretung grundsätzlich persönlich und schriftlich beantragt und dort abgeholt werden. Ausnahmen können z.B. bei Krankheit, Gebrechlichkeit oder bei Sondergenehmigungen zugelassen werden. Die Liste der erforderlichen Unterlagen mit weiteren Hinweisen für einen Passantrag finden Sie in armenischer Sprache hier. Bitte suchen Sie die für Sie richtige Liste.

Ersatzpass Hilfe bei Passverlust (Ersatzpass)

Bei Verlust von Reisepässen bei Auslandsreisen stellt die Konsularabteilung der Botschaft der Republik Armenien einen Ersatzpass zur Rückkehr nach Armenien aus. Für die Ausstellung eines Ersatzpasses muss ein Antrag (armenische Sprache) ausgefüllt in der Konsularabteilung vorgelegt werden. Diese Papiere werden für die Dauer der beabsichtigten Reise, höchstens aber für einen Monat ausgestellt. Sie berechtigen nur zur Rückkehr nach Armenien, nicht aber zur Weiterreise in andere Länder. Falls der Aufenthalt im Ausland länger dauern sollte und dafür die erforderlichen Nachweise vorliegen, können auch Pässe ausgestellt werden.

Fotokopien der verlorenen Ausweispapiere und eine polizeiliche Verlustanzeige erleichtern die Arbeit der Konsularbeamten und auch Rückfragen bei Ihrer Passbehörde in Armenien. Da an Wochenenden und Feiertagen Behörden in Armenien für die erforderlichen Rückfragen nicht erreichbar sind, müssen Sie damit rechnen, dass unter Umständen eine Ausstellung einige Tage dauern könnte. Einige Staaten verlangen für die Ausreise den Einreisestempel als Nachweis der legalen Rückkehr. Hier muss bei Passverlust eine entsprechende Grenzübertrittsbescheinigung von der zuständigen örtlichen Ausländerbehörde beschafft werden, was die Weiterreise zusätzlich verzögern kann.

Hinweise für Ausländerbehörden und die zuständigen Organisationen für die Beschaffung der Ersatzpässe (PEP) der Republik Armenien:

 

  • Bitte beachten Sie, dass die Ersatzpässe der Republik Armenien nur für die Rückreise in die Republik Armenien gültig sind.
  • Ersatzpässe haben eine Gültigkeit von einem Monat.
  • In Ausnahmefällen können die Ersatzpässe mit einer Gültigkeit bis max. zwei Monate ausgestellt werden.
  • Für abgelaufene Ersatzpässe ist eine Verlängerung der Gültigkeit grundsätzlich nicht möglich. Es muss ein neuer Ersatzpass ausgestellt werden. Hierfür fügen Sie bitte zu Ihrem Antragsschreiben den abgelaufenen Ersatzpass und zwei Passbilder bei. Bei einer Neuausstellung entstehen wiederum die konsularischen Gebühren.
  • Für die Ausstellung der Ersatzpässe müssen die entsprechenden Antragsformulare in der armenischen Fassung unabhängig vom Alter für jeden Familienangehörigen ausgefüllt werden. Eine deutsche Übersetzung liegt ebenfalls vor.
  • Die Anträge sind möglichst vollständig und leserlich auszufüllen. Unvollständige und nicht leserliche Antragsunterlagen werden nicht entgegengenommen bzw. nicht bearbeitet.
  • Die Antragsformulare in der armenischen Fassung bitte in zwei Exemplaren einreichen, in der deutschen Fassung reicht ein Exemplar.
  • Dem Antrag müssen pro Person jeweils drei Passbilder beigefügt werden. Gescannten Bilder oder Farbkopien werden nicht angenommen. Die Bilder sollen nicht älter als 6 Monate sein.
  • Bei nicht volljährigen Kindern, die in Deutschland geboren sind, müssen keine Antragsvordrucke ausgefüllt werden. Hier genügt es, das Original der Geburtsurkunde versehen mit einer Apostille, eine Kopie der Geburtsurkunde und drei Passbilder einzureichen. Allerdings sind die Identitätsnachweise der Eltern erforderlich.
  • Falls Ausweispapiere oder Urkunden vorliegen, bitte je zwei Kopien zu den Antragsunterlagen hinzufügen. Falls Originale vorhanden sind, bitte die Kopien amtlich beglaubigen. Bei Notwendigkeit können die Originale der Unterlagen durch die Botschaft der Republik Armenien angefordert werden.
  • Die zuständige Behörde wird gebeten, bei der Antragstellung im Begleitschreiben die Kostenübernahme zuzusichern.

 


Sonderpass

Den Sonderpass der Republik Armenien können ausländische Staatsangehörige beantragen, die in der Republik Armenien auf wirtschaftlichem, wissenschaftlichem, kulturellem und humanitärem Gebiet langfristig tätig werden möchten. Der Sonderpass gewährt kein Staatsangehörigkeitsrecht, sondern eine zehnjährige Aufenthaltsberechtigung. Der Sonderpass berechtigt zur visafreien Ein- und Ausreise.

Um einen Sonderpass der Republik Armenien zu beantragen, müssen folgende Unterlagen persönlich vorgelegt werden:

 

  • Kopie des Passes (alle Seiten)
  • Ausgefülltes und eigenhändig unterzeichnetes Antragsformular (erhältlich in der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Armenien)
  • 6 Passbilder
  • Lebenslauf

 


Staatsangehörigkeit

Entlassung aus der armenischen Staatsangehörigkeit

Für die Entlassung aus der armenischen Staatsangehörigkeit sind folgende Unterlagen vorzulegen:

 

  • Formloser Antrag gerichtet an den Präsidenten der Republik Armenien
  • Formloser Antrag gerichtet an die Botschaft der Republik Armenien
  • Lebenslauf
  • Heiratsurkunde/Scheidungsurkunde (falls verheiratet/geschieden)
  • Geburtsurkunde
  • Einbürgerungszusicherung
  • Nachweis über eine militärische Registrierung, bzw. Militärausweis (für männliche Antragsteller)
  • Gültiger Nationalpass
  • Meldebescheinigung
  • Arbeitsbescheinigung (falls ein Arbeitsverhältnis besteht)
  • Arbeitsbuch über eingetragene Arbeitsverhältnisse in Armenien
  • Kopie der Pässe der Familienangehörigen, die keine armenischen Staatsangehörigen sind
  • 6 Lichtbilder

 



Der Antragsteller/in muss persönlich bei der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Armenien in Berlin vorsprechen.

Bei der Vorsprache wird ein entsprechend auszufüllender Fragebogen ausgehändigt.

 

Klärung der Staatsangehörigkeit

 

Personen, deren Staatsangehörigkeit noch ungeklärt ist, sollen zur Klärung der Zugehörigkeit der armenischen Staatsangehörigkeit folgende Unterlagen vorlegen:

 

  • Formloser Antrag mit vollständigen Personenangaben (Name, Vorname, Vatersname, Geburtsdatum, Geburtsort)
  • Identitätsnachweise (Kopie des Passes, Kopie des Militärausweises, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde) - falls vorhanden
  • Begleitschreiben der zuständigen Ausländerbehörde, adressiert an die Botschaft

 



Hinweis:

Der Antragsteller/in muss persönlich bei der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Armenien in Berlin vorsprechen. Stellt eine zuständige deutsche Behörde den Antrag zur Klärung der Staatsangehörigkeit, kann der Antrag auch auf postalischem Weg erfolgen.

Erwerb der Staatsangehörigkeit:

Die Staatsangehörigkeit der Republik Armenien kann nur in Armenien beantragt und erworben werden. Dies ist freiwillig. Informationen über die Antragsunterlagen sind in der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Armenien in Berlin erhältlich.

Doppelte Staatsangehörigkeit:

Nach der Änderung der Verfassung der Republik Armenien im Jahre 2008 erlaubt das Gesetzt über die Staatsangehörigkeit der Republik Armenien eine doppelte Staatsangehörigkeit. Hierfür benötigt man jedoch die Zustimmung der zuständigen Behörden. Ausführliche Informationen sind auf der Web-Site der Nationalversammlung der Republik Armenien zu erhalten.

 

Konsularische Registrierung

 

Die Staatsangehörigen der Republik Armenien, die sich länger als sechs Monate im Ausland aufhalten, sind verpflichtet, sich in der Auslandsvertretung der Republik Armenien konsularisch registrieren zu lassen.

Die armenischen Staatsangehörigen, die in Besitz eines deutschen, befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitels und in Deutschland angemeldet sind, müssen sich bei der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Armenien in Berlin konsularisch registrieren lassen.

Für die konsularische Registrierung sind folgende Unterlagen einzureichen:

 

  • ausgefülltes Formular mit einem aktuellen Passbild an vorgesehener Stelle
  • Originalpass
  • ausreichend frankierter Briefumschlag für die Rücksendung per Einschreiben
  • Nachweis über die entrichtete Konsulargebühr

 



Bei der persönlichen Einreichung der Unterlagen kann die konsularische Registrierung am gleichen Tag erfolgen. Bei der Beantragung auf dem Postweg rechnen Sie ca. 5 - 7 Werktage dazu.

Die konsularische Registrierung erfolgt für einen befristeten Zeitraum und muss nach Ablauf rechtzeitig verlängert werden. Die konsularische Registrierung, die für den ständigen Wohnsitz im Ausland erteilt worden ist, bedarf keiner Verlängerung.

Die Gebühren für die konsularische Registrierung sind auf das Konto der Botschaft der Republik Armenien in Berlin zu überweisen:

DEUTSCHE BANK BERLIN
BLZ: 100 700 00
KTO. - NR.: 239 87 74

 

Ehefähigkeitsbescheinigung

 

Für die Beantragung einer Ehefähigkeitsbescheinigung soll der Antragsteller mit folgenden Unterlagen in der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Armenien in Berlin vorsprechen:

 

  1. Antrag und Erklärungsbogen (erhältlich in der Botschaft)
  2. gültiger Nationalpass
  3. gf. Scheidungsurkunde (Scheidungsurteil)

 



Die Bearbeitung des Antrages kann 3 bis 5 Wochen in Anspruch nehmen.

Hinweis:

Bei der Vorlage eines deutschen oder ausländischen Scheidungsurteils muss das Urteil rechtskräftig und mit einer Apostille versehen sein.
Eine Frist bezüglich des Aufenthaltes außerhalb Armeniens existiert nicht. Selbst wenn die Person seit vielen Jahren im Ausland lebt, kann sie eine Ehefähigkeitsbescheinigung beantragen.

 

Heiraten

 

Heiraten in Armenien

Grundsätzlich muss eine Eheschließung unter Beteiligung eines ausländischen Staatsangehörigen einen Monat vor dem beabsichtigten Heiratstermin beim Justizministerium der Republik Armenien (Standesamtsaufsichtsbehörde) in Jerewan angemeldet werden.

Wichtige Hinweise für die Heirat in Armenien:

 

  1. Eine Eheschließung kann in Armenien erfolgen, wenn mindestens einer der Verlobten die armenische Staatsangehörigkeit hat oder im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels für die Republik Armenien (nicht in Form eines Visums) ist.
  2. Frauen müssen das 17., Männer das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Die Aufgebotsfrist beträgt einen Monat.
  4. Trauzeugen sind erwünscht.
  5. Wenn einer der Verlobten nicht armenisch sprechen kann, ist ein Dolmetscher erforderlich.

 



Folgende Unterlagen sind bei der Standesamtaufsichtsbehörde des Justizministeriums der Republik Armenien vorzulegen:

 

  1. gültige Pässe
  2. Ledigkeitsnachweise für beide Verlobten

 

Die deutsche Ledigkeitsbescheinigung, in der Regel eine Meldebescheinigung mit Angabe des Familienstandes, muss mit einer Apostille versehen sein. Die deutschen Unterlagen (einschließlich Pass) müssen jeweils mit entsprechenden Übersetzungen ins Armenische vorliegen.
Die Übersetzung kann auch in der Botschaft der Republik Armenien in Berlin erfolgen.

Heiraten in Deutschland

Möchte ein armenischer Staatsangehöriger in Deutschland heiraten, muss bei dem zuständigen Standesamt ein entsprechender Antrag gestellt werden.

Folgende Unterlagen sind notwendig:

 

  1. Ehefähigkeitsbescheinigung: kann bei der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Armenien in Berlin beantragt und erteilt werden.
  2. gültiger Reisepass
  3. Geburtsurkunde (Original mit Apostille versehen)
  4. ggf. Scheidungsurkunde (Original mit Apostille versehen)
  5. Scheidungsurteil (Original, rechtskräftig und mit Apostille versehen)

 



Möchten zwei armenischen Staatsangehörigen in Deutschland heiraten, besteht die Möglichkeit, die Eheschließung bei der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Armenien zu beurkunden.

Eine Eheschließung kann bei der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Armenien auch erfolgen, wenn mindestens einer der Verlobten im Besitz der armenischen Staatsangehörigkeit ist und der andere Verlobte kein deutscher Staatsangehöriger ist.

 

Urkunden

 

Urkundenverkehr mit der Bundesrepublik Deutschland

Apostille

Armenien ist seit 1994 als Vertragsstaat dem Haager Übereinkommens vom 05. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation beigetreten. Dies vereinfacht den Urkundenverkehr bei armenisch-deutschen Rechtsfragen. Die Urkunden, die mit einer Apostille versehen sind, benötigen keine Legalisation.

Die Apostille dient dem Beweis der Echtheit einer armenischen öffentlichen Urkunde bei den deutschen Behörden oder umgekehrt dem Beweis der Echtheit einer deutschen öffentlicher Urkunde bei den armenischen Behörden.

Für eine Apostille sind in Armenien nur folgende Ministerien zuständig:

 

  • Justizministerium der Republik Armenien/
  •  
  • Außenministerium der Republik Armenien

 


Die oben genannten Ministerien, die für eine Apostille zuständig sind, können nur Urkunden und Dokumente mit einer Apostille versehen, die in Armenien ausgestellt worden sind.

Die deutschen Behörden akzeptieren in der Regel nur mit einer Apostille versehene Originaldokumente.

Urkunde

Alle Urkunden, ausgestellt in Armenien, z.B. eine Geburts-, Heirats-, Scheidungs- oder Sterbeurkunde sowie auch Ehefähigkeitsbescheinigungen oder Führungszeugnisse müssen mit einer Apostille versehen sein.

Die armenischen Personenstandsurkunden (auch Zweitausfertigungen) können nur von der betroffenen Person beantragt werden. Bei Minderjährigen müssen die Eltern oder gesetzliche Vertreter den entsprechenden Antrag stellen.

Hinweis:

 

  • Eine Urkunde kann nur bei dem Justizministerium der Republik Armenien mit einer Apostille versehen werden. Nur die Führungszeugnisse können auch vom Außenministerium der Republik Armenien mit einer Apostille versehen werden. Die Botschaft der Republik Armenien ist nicht berechtigt, Dokumente mit einer Apostille zu versehen.
  • Übersetzung: Die Konsularabteilung der Botschaft der Republik Armenien ist berechtigt, alle Dokumente armenisch/deutsch, deutsch/armenisch zu übersetzen. Dies wird sowohl von den armenischen als auch von den deutschen Behörden anerkannt.